Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/42#abs-1 (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/42#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/42#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 42 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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10.10.2005 Ausfertigung
§ 42 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2005 I S. 2927
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.